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Arbeitgeber trägt Beweislast für fehlerhaftes Gehalt

Eine Stufenzuordnung setzt Schwierigkeiten bei der Deckung des Personalbedarfs voraus, nicht aber deren Unmöglichkeit. Möchte das Land als Arbeitgeber eine entsprechende Einstufung rückgängig machen und eine »Korrigierende Rückstufung« vornehmen, trägt es die Beweislast für das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L.

In dem Fall ging es um die Frage, ob eine Einstufung nach TV-L korrekt erfolgt war oder das Land als Arbeitgeber von der Klägerin – einer Musiklehrerin, die zunächst mit acht Stunden eingestellt worden war und zuletzt Vergütung nach Entgeltgruppe 10, Stufe 5 EntgO-TV-L erhielt – Gehalt zurückfordern durfte. Es ging also um die Frage, ob das Land berechtigt war, die Stufenzuordnung im Sinne des § 16 TV-L im Wege der »Korrigierenden Rückstufung« zu verändern. Das Rückforderungsbegehren des beklagten Landes bezieht sich auf die angeblich überzahlte Vergütung des Zeitraums Dezember 2017 bis Juni 2018.

Klare Antwort beider Instanzen: Nein!


»Korrigierenden Rückstufung« bei fehlerhafter Eingruppierung möglich

Nach der Rechtsprechung des BAG (zum Beispiel Az: 6 AZR 1008/12) ist der Arbeitgeber zur »Korrigierenden Rückstufung« berechtigt, wenn die TV-Einstufung »deshalb fehlerhaft war, weil der Arbeitgeber eine der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, nicht hingegen, wenn zwar die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, der dem Arbeitgeber sodann eröffnete Ermessensspielraum fehlerhaft ausgefüllt wurde«.


Arbeitgeber trägt Beweislast

In diesem Fall hat es das Land nicht geschafft, diese Fehlerhaftigkeit klarzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Fehlerhaftigkeit trägt nämlich der Arbeitgeber. Er ist beweispflichtig dafür, dass eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht gegeben war: Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die tatbestandliche Voraussetzung »Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs« nicht vorlag.

Diese verlangt nämlich, dass der Personalbedarf sonst qualitativ oder quantitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann. Mit der Regelung solle erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann.


Beklagtes Land liefert Argumente für Klageabweisung

Das beklagte Land hat nicht ausreichend dargelegt, dass derartige Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin nicht vorlagen. Im Gegenteil hat es auch im Berufungsverfahren darauf verwiesen, dass nach Bekundung des seinerzeitigen Vertreters des Fachbereichs die konkrete damalige Bewerberlage zwar heute nicht mehr nachvollziehbar sei, es im Fach Musik und mit der geringen Stundenzahl allerdings sehr schwierig gewesen sei, überhaupt Bewerber zu finden.

Das LAG folgert daraus: »Damit schildert das Land selbst konkrete Schwierigkeiten im vorgesehenen Beschäftigungsbereich und hat jedenfalls nicht dargelegt, dass solche Schwierigkeiten nicht bestanden und es daher am Tatbestandsmerkmal der Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L fehlte.«


Schwierig heißt nicht unmöglich

Wichtig: Die Norm setzt lediglich Schwierigkeiten bei der hinreichenden Personaldeckung voraus, nicht aber deren Unmöglichkeit. Diese Schwierigkeiten kann der Arbeitgeber anhand der Umstände auf dem Arbeitsmarkt begründen. Die Ablehnung eines Vertragsschlusses zu den Konditionen einer regulären Stufenzuordnung oder die Stellung eines entsprechenden Verlangens kann laut LAG zwar ein tatsächlicher Umstand sein, der für das Bestehen von Schwierigkeiten der Personaldeckung spricht. Notwendige tatbestandliche Voraussetzung ist dies aber nicht.

Ob die Klägerin wusste, dass ihre Vergütung zu ihren Gunsten von der regulären Einstufung abwich, ist unerheblich. Nach objektivem Empfängerhorizont durfte sie davon ausgehen, dass ihr Arbeitgeber die ihr angebotene Vergütung auch zahlen wollte. Anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte, so das LAG.


Quelle: www.bund-verlag.de